Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, auch wenn Sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltene Angaben sind - insbesondere
bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Entwürfe, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten,
auch auf Software bezogen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Angeboten, Entwürfen, Mustern, Testinstallation etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit das Angebot nicht angenommen wird, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab
Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Kosten
für Versand, inklusive Verpackung, werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto ist nicht gestattet.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach
Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen
wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder
später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
(1) Angebote der MEDIFOX DAN GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter
Auftragsbestätigung der MEDIFOX DAN GmbH, spätestens mit
Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung zustande.
(2) Inhalt und Umfang von der MEDIFOX DAN GmbH geschuldeten
Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen
der Partner aus der Auftragsbestätigung der MEDIFOX DAN GmbH.
(3) Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt
werden.
(4) Die MEDIFOX DAN GmbH behält sich herstellerbedingte Produktänderungen
vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten
erreicht werden.
(5) Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. Die MEDIFOX DAN GmbH kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Verzögerung durch die MEDIFOX DAN
GmbH verschuldet ist, die Leistung fällig ist und der Kunde der DAN
Produkte GmbH erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist gesetzt
hat.
(6) Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für die MEDIFOX DAN GmbH angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von der MEDIFOX DAN GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa Störungen bei der
Selbstbelieferung durch die Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc.
Die MEDIFOX DAN GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag
zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und
Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert.
(7) Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen
Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Sofern der Liefer- und Leistungsverzug nicht
auf einer von der MEDIFOX DAN GmbH zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden, maximal jedoch in Höhe von 5 % des vom Lieferverzug betroffenen
Lieferwerts, begrenzt.
(8) Kommt der Kunde mit der Annahme der von der MEDIFOX DAN GmbH
angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende
Mitwirkung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung
entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.
(9) Mangelfreie Produkte sind von jeder Rücknahme ausgeschlossen.
(10) Ein ganz oder teilweiser Zahlungsverzug des Käufers entbindet die MEDIFOX DAN GmbH von der Verpflichtung weiterer Lieferungen, auch wenn hierfür
bereits eine Auftragsbestätigung schriftlich erteilt wurde. Für etwaige hieraus
resultierende Schäden bzw. Schadenersatzansprüche des Käufers oder Dritter haftet
die MEDIFOX DAN GmbH nicht bzw. tritt in diesem Fall dafür nicht
ein.
§ 6 Gefahrenübergang bei Versendung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung
an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies
gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer
die Frachtkosten trägt.
(2) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung
mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche
Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß
und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei
der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit
Übergabe an das Transportunternehmen der MEDIFOX DAN GmbH auf den
Kunden über.
(4) Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde
diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens
zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich
kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, bzw. die installierte Software zu deaktivieren, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
§ 8 Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Kunde wird zur Erbringung von Leistungen rechtzeitig für eine geeignete Umgebung
sorgen. Ist diese nicht gegeben, und können aus diesem Grund Leistungen nicht ausgeführt
werden, trägt der Kunde hierfür die Verantwortung; eine Haftung der MEDIFOX DAN GmbH ist insoweit ausgeschlossen. Der Kunde wird die MEDIFOX DAN GmbH bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen nach besten
Kräften unentgeltlich unterstützen und unaufgefordert alle Informationen mitteilen
und Unterlagen bereitstellen, die hierfür von Bedeutung sind. Verletzt der Kunde seine
Mitwirkungspflichten, ist die MEDIFOX DAN GmbH zur Leistung nicht
verpflichtet.
(2) Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen,
Datenmaterial sowie von Hard- und Software, bzw. einer funktionsfähigen IT-Infrastruktur,
soweit die durch die MEDIFOX DAN GmbH festgelegten Mitwirkungsleistungen
des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird die hinsichtlich der im Rahmen der Mitwirkungspflicht
zu erbringenden Leistungen durch die MEDIFOX DAN GmbH eingehend
instruieren.
(3) Der Kunde stellt in der erforderlichen Anzahl entsprechend qualifizierte eigene
Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die
erforderliche Fachkunde verfügen.
(4) Insbesondere ist der Kunde zur eigenständigen und regelmäßigen Datensicherung
verpflichtet. Bei Datenverlust, im Rahmen der Implementierung, Migration oder Verwendung
von Software der MEDIFOX DAN GmbH, ist die Haftung der MEDIFOX DAN GmbH ausgeschlossen.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns
gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere
Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen,
der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist
uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger
Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte
Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne
von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang
eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle
Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als
vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd
ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie
deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
(2) Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im
Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden
Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von
Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
§ 11 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist Siegen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, mündliche
Nebenabreden sind nicht gültig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine
Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien
verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige
Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten
kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.